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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.01.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung)

Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule,
Staatliche Glasfachschule Hadamar | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
mer 39 der Anlage A der Handwerks-
Ordnung 'Glaser'
Fachrichtungen:
-Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau

Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Glasveredler'
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung

Abschlussprüfung als
Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin | Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin
Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin im Gewerbe Nummer 40 der
Anlage A der Handwerksordnung
'Glasbläser und Glasapparatebauer'


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.



 

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