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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-32 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Fügen von Bauteilen und Baugruppen,

2.
Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung,

3.
Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,

4.
Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,

5.
Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,

6.
Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,

7.
Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,

8.
Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,

3.
Prüfen und Messen,

4.
Qualitätsmanagement,

5.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

6.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

8.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KälteMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KälteMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KälteMechTrAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
...  1 Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) Fügeflächen prüfen, lösbare und ... einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und an- ... von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinen- ... von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden b) ... mitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und ... und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) Anlagen und Systeme warten, insbesondere a) mechanische ... von Kälte- mitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für ... Klimaanlagen aus ökonomi- schen und ökologischen Gesichtpunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere ... Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Informationen beschaffen und bewerten b) deutsche und ... 2 Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Arbeitsschritte planen und festlegen b) Arbeitsplatz ... 3 Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und ... 4 Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, ... Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 6 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 7 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 8 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ...