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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-32 Berufliche Bildung

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte planen, Messungen durchführen und protokollieren, Material und Werkzeuge disponieren,

b)
Material manuell und maschinell bearbeiten, umformen, fügen und montieren,

c)
Komponenten montieren, verdrahten, anschließen, einstellen und prüfen,

d)
die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüfprotokolle ausfüllen sowie

e)
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

kann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil oder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klimatechnik nachgewiesen werden;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KälteMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KälteMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KälteMechTrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...