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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,

2.
Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen,

3.
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann.

(5) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen.

(6) Für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:

1.
Bordnetzsystem,

2.
Beleuchtungssystem,

3.
Ladestromsystem oder

4.
Startsystem.

(7) Für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation.

(8) Für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation.

(9) Abweichend von den Absätzen 6 bis 8 können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 4 genannten Nachweise ermöglichen.

(10) Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.

 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KfzMechTrAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 1. KfzServMechErprobVÄndV
... vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375)" durch die Wörter „§ 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
V. v. 02.06.2004 BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
§ 12 KfzServMechErprobV Fortsetzung der Berufsausbildung (vom 03.07.2009)
... Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur ...