§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
1Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich.
2Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung.
3In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden.
4Die Bestimmungen des
§ 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
5Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
Frühere Fassungen von § 20 EnEV
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interne Verweise§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014) ... Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern „nach § 20 sind" wird das Wort „nur" eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden ... Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs] Anlage 10 (zu § 20 ) Muster Modernisierungsempfehlungen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7." c) ... durch die Wörter „für den Energieverbrauch" ersetzt. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der ... ersetzt. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Der Aussteller des ... 4" ersetzt und werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich ... werden die Wörter „einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 " gestrichen. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für ... 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " gestrichen. 25. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 ... a) In Nummer 1 werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " sowie „und Modernisierungsempfehlungen" gestrichen. b) In den Nummern ...
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