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Anlage 2 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)


1.1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

1.1.1
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2
Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes


ZeileBauteile/SystemeEigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
  Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.0Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.
1.1Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,28 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,4 W/(m²•K) U = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3Wand gegen Erd-
reich, Bodenplatte,
Wände und Decken
zu unbeheizten
Räumen (außer Ab-
seitenwänden nach
Zeile 1.4)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,35 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.4Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5),
oberste Geschoss-
decke, Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,20 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,4 W/(m²•K) UW = 2,4 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,59 τD65 = 0,59
1.8 Fenster,
Fenstertüren
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,3 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,4 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.10AußentürenWärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,8 W/(m²•K) U = 2,9 W/(m²•K)
1.11Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10
Wärmebrücken-
zuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)
1.12GebäudedichtheitKategorie nach
DIN V 18599-2:
2011-12 Tabelle 6
Kategorie I*
1.13Tageslichtversor-
gung bei Sonnen-
oder Blendschutz
oder bei Sonnen-
und Blendschutz
Tageslichtversor-
gungsfaktor
CTL,Vers,SA nach
DIN V 18599-4:
2011-12
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutz-
vorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,62
2.1Beleuchtungsart- in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
- im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe
2.2 Regelung der
Beleuchtung
Präsenzkontrolle:  
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31**
mit Präsenzmelder
- im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,
31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
„gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell
3.1Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert" nach DIN V 18599-5: 2011-12
Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-
halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
- bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
- bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierender Betrieb
- Leistung 25 bis 50 kW
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:
- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler
4.1Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m²
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
4.2Warmwasser
- dezentrales
System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
pro Gerät
5.1Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
5.2 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl Φrec bzw. ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
- Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil
14/18 °C
- im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb der konditionierten Zone.
Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
  Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.
8Gebäudeautomation- Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


1.2
Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


Zeile Bauteile Anforderungsniveau Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1aOpake Außen-
bauteile, soweit
nicht in Bauteilen
der Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 0,35 W/(m²•K) Ū = 0,50 W/(m²•K)
1b für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 0,35 W/(m²•K)
1cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 0,28 W/(m²•K)
2aTransparente
Außenbauteile,
soweit nicht in
Bauteilen der
Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 2,8 W/(m²•K)
2bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
2cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
3aVorhangfassade nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 3,0 W/(m²•K)
3bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
3cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
4aGlasdächer,
Lichtbänder,
Lichtkuppeln
nach EnEV 2009* Ū = 3,1 W/(m²•K) Ū = 3,1 W/(m²•K)
4bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 3,1 W/(m²•K)
4cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 2,5 W/(m²•K)
* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt.


2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)


2.1
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1
Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2
Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a)
Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b)
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c)
Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d)
Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e)
Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f)
Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3
Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.

2.1.4
Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

2.1.5
Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2Verbauungsindex Iv Iv = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12
Abschnitt 5.5.2 ist zulässig.
3Heizunterbrechung- Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28)
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12
4 Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile
- Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
5 Wartungsfaktor der
Beleuchtung
Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* mit 0,6
- im Übrigen mit 0,8.
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
- für die Nutzungen 14, 15 und 22* mit 1,12
- im Übrigen mit 0,84.
6Gebäudeautomation- Klasse C
- Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


2.1.7
Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8
Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung" von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

2.2
Zonierung

2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann

a)
die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder

b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.

2.3
Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten

Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)


3.1
Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für

a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b)
Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c)
Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e)
Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f)
Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a)
die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

b)
in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c)
das Gebäude nicht gekühlt wird,

d)
höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt" nach DIN V 18599-4: 2011-12 beleuchtet werden und

e)
außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

3.2
Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1
Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileGebäudetypHauptnutzungNutzung
(Nummer gemäß
DIN V 18599-10:
2011-12
Tabelle 5)
Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)
12345
1BürogebäudeEinzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4)
Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.1Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.2Bürogebäude mit
Gaststätte
wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte und Tag
2Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF
Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus
Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6)
0
3Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF
GewerbeGewerbliche und
industrielle
Hallen - leichte
Arbeit, überwiegend
sitzende Tätigkeit
(Nummer 22.3)
1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag
4Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
Klassenzimmer,
Gruppenraum
Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8)
ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)
5TurnhalleTurnhalleTurnhalle (Nr. 31) 1,5 kWh je Person und Tag
6Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna oder Wellness-
bereich
HotelzimmerHotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m²•d)
7BibliothekLesesaal, Freihand-
bereich
Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28)
30 Wh/(m²•d)


*)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2
Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

3.2.3
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4
Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)


Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von Anlage 2 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EnEV Anforderungen an Nichtwohngebäude (vom 01.10.2009)
... Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) ... der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende ... und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das ... sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten ...
§ 5 EnEV Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (vom 01.05.2014)
... 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der ...
§ 9 EnEV Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (vom 27.06.2020)
... Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach ... ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § ... außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer ... Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert ... Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch ...
§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014)
... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz ...
Anlage 4 EnEV (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes (vom 01.05.2014)
... raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1. Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit diese Anlagen keine technischen Regeln ... Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2 , Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung. Der ...

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.  ... der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende ... und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das ... sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst:  ... der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten." c) ... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz ... ersetzt. 28. § 30 wird aufgehoben. 29. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen ... --- *) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag ... wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2" durch die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a" ... die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2" durch die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a" ersetzt. bbb) Der Punkt am Ende wird durch ... ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer ... Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert ... der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch ... Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden." 27. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... 4,5 m·h-1 und - bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2 ,5 m·h-1. Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach ... raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1. Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 2 EEWärmeG Begriffsbestimmungen (vom 27.06.2020)
... und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die ...
Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2 , Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung. Der ...


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