(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
- 1.
- zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder
- 3.
- zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) 1Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 2Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... f) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Private Nachweise § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters". ... Gebäuden tätig werden." 24. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Private Nachweise (1) Wer ... Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden ... 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt." ...
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der Absatz 3 wird Absatz 2. 19b. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder ...