1Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach §
26d.
2Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten § 26f Erfahrungsberichte der Länder". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt ... ersetzt. 21. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26f eingefügt: „§ 26c Registriernummern (1) Wer einen ... des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. § 26f Erfahrungsberichte der Länder Die Länder berichten der Bundesregierung ...