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Änderung § 5 EnEV vom 01.10.2009

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§ 5 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 5 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme


(Text neue Fassung)

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien


vorherige Änderung

Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, insbesondere dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und Blockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allgemeiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde gelegt werden.



Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt
und

2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt
und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist

wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)