Änderung § 26f EnEV vom 01.05.2014

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§ 26f EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 26f EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951

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§ 26f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder


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1 Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. 2 Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.




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