Das
Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität"
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität".
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder."
- c)
- In Absatz 2 wird anstelle der Angabe Absatz 1" die Angabe den Absätzen 1 und 1 a" eingefügt.
- d)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert."
- e)
- In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort gewonnenen" durch das Wort erhobenen" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter gewonnenen Unterlagen" durch die Wörter erhobenen Daten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort Unterlagen" durch das Wort Daten" ersetzt.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen."
B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992