Änderung Artikel 7a Gewebegesetz vom 16.08.2019

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Artikel 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
Artikel 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
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Artikel 7a Erfahrungsbericht der Bundesregierung


(Text neue Fassung)

Artikel 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals bis zum 1. August 2010 über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen.



 



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