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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben

1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan  ... Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten ...