Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in
§ 7 Absatz 1,
§ 11 Absatz 1,
§ 15 Absatz 1,
§ 19 Absatz 1 und
§ 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
- Systemintegration,
- 2.
- Prozessintegration,
- 3.
- Additive Fertigungsverfahren und
- 4.
- IT-gestützte Anlagenänderung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV ... 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen ... folgt gefasst: „Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen". 10. Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt: „Teil 8 Zusätzliche ... 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 ...