Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
|

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-
nen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-
len und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
18Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
20Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-
len
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-
nische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
21Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
  i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 bis 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 3
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
2 bis 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 5
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
18Einsetzen von Vor-
richtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
11Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
3 bis 5
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 7
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
1 bis 3
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 9
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
1 bis 3
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 10
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-
terlagen zur Montage und Demontage prüfen
und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
2 bis 4
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 11
21Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
10 bis 12
  j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 17 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 18 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin Anlage 4 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur ...