(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV ... 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen an ... sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt (1) Die Zusatzqualifikation ...