Änderung § 31 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3. Systeme in Betrieb zu nehmen.




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