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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu§ 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin


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Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen
und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-
ren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
14 |
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih-
rer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes-
serung
durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-
stellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-
ern,
Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de-
ren
Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen |
15 |
Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-
ren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von
elektrotechnischen Komponenten
der Steuerungstechnik

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-
trischen
Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht
montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern
|
14
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
8
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen |
| | c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht
montieren |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16
| Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen Komponenten
der Steuerungstechnik

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten | |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
| | k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un-
ter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-
ten
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern
|
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
15 |
Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der Ar-
beitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
anwenden |

Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 3 bis 5 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen
oder Komponenten installieren und prü-
fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | |
| | e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
12
| Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren
oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar-
beitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen si-
cherstellen
oder verbessern |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten | |
| | c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-
fahren herstellen
und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-
tieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15
| Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder
Verbesserung
durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-
cherstellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern,
Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen
und deren
Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen

16
| Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und
deren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17
| Aufbauen, Erweitern und Prüfen
von elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
elektrischen
Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-
den

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten

| | c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-
mentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung

4 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen
unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-
stellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen
Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-
zität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen

| | k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht
montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
|

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben | 3 bis 5

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht
montieren

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen

| | g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften
anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

16
| Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden |

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-
nik anwenden

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen | 3 bis 5

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden |

| | e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben | 1 bis 3

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durch-
führen
oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen
oder verbessern

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durch-
führen oder
einleiten

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren | 10 bis 12

| | g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|