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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 durch Bekanntmachung der IndMetAusbVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndMetAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe
(Text neue Fassung)

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
    § 4 Ausbildungsplan
    § 5 (aufgehoben)
    § 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
    § 7 Ausbildungsberufsbild
    § 8 Ausbildungsrahmenplan
    § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
    § 11 Ausbildungsberufsbild
    § 12 Ausbildungsrahmenplan
    § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
    § 15 Ausbildungsberufsbild
    § 16 Ausbildungsrahmenplan
    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
    § 19 Ausbildungsberufsbild
    § 20 Ausbildungsrahmenplan
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
    § 23 Ausbildungsberufsbild
    § 24 Ausbildungsrahmenplan
    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
    § 27 Bestehensregelung
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    § 28 Zusatzqualifikationen
    § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
    § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
    § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
    § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
    § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
    § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
    § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
    § 36 Bestandsschutz
    § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
    § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
    Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
    Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
    Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
    Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
    Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung


(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.



(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr *) aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 975) heißt es stattdessen 'Ausbildungsjahr'. Eine entsprechende Änderung gab es nicht.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

vorherige Änderung

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitschritte planen kann.



(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.