§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
- 2.
- Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
- 3.
- Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
- 4.
- Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
- 5.
- Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
werden gemäß §
4 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 292
Artikel 1 1. IndElektroAusbVÄndV ... vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Elektroniker für Informations- und ...
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
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