(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 9 und
10,
13 und
14,
17 und
18,
21 und
22 sowie
25 und
26 nachzuweisen.
(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
- 1.
- die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
- a)
- § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- b)
- § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- c)
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- d)
- § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und
- e)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie
- 2.
- die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
- a)
- § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- b)
- § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- c)
- § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- d)
- § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und
- e)
- § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678