§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben

1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
vom 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Artikel 2 FlugGerElektrAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
... 5 wird das Komma gestrichen. b) Die Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, 25 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan  ... Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben  ...


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