(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in
Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
- 2.
- IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
- 3.
- die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV ... 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit § ... 7. Der bisherige § 31 wird § 27. 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt: „Teil 8 Zusätzliche berufliche ... Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben. § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (1) Die ...