Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
|

Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-
ten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-
gurieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-
ren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-
und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb
nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
17Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-
tomatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-
chen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten
und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-
gung der Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-
richten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-
rische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-
beitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung
von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und
dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit
beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-
chern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwen-
den sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
1 bis 3
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
 
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen

9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
3 bis 5
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
d) Tools und Testprogramme einsetzen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
d) Sensoren und Aktoren montieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
3 bis 5
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an
Automatisierungssystemen berücksichtigen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-
gurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parame-
trieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
2 bis 4
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und
modifizieren
10 bis 12
  k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 17 IndElektroAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 18 IndElektroAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik Anlage 4 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für ...


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