Anlage 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
|

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionali-
täten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe
analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
14Fertigen von Komponenten und
Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
15Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und
konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Ter-
min-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-
lichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen
oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen sowie Soft-
ware installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
logische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden
 
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
14Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
2 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
 
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
1 bis 3
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
14Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
3 bis 4
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
ßen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
2 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
dingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen der Aufgabe analysieren
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
spezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
17Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
 
  g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
3 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-
satorischer, technologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-
gung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben
einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-
gungssystemen unter betriebsspezifischen Rah-
menbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und
konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
3 bis 4
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulie-
ren, anbieten, durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
 
  e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung
bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
10 bis 12



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von Anlage 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 21 IndElektroAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 22 IndElektroAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik Anlage 5 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für ...


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