Änderung Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


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Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analy-
sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-
besondere Dokumentationen auswerten sowie
Netztopologien, eingesetzte Software und techni-
sche Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Anforderungen an Netzwerke
feststellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-
tionen, technischen Bestimmungen und recht-
lichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-
werkkomponenten auswählen, technische Unter-
lagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen | 8

2 | Errichten, Ändern und
Prüfen von vernetzten
Systemen | a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
systeme installieren, anpassen und konfigurieren
und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-
achten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,
berücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-
derungen dokumentieren

3 | Betreiben von vernetzten
Systemen | a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-
ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,
Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-
fortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-
netzten Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandset-
zungsmaßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und
Schwachstellen analysieren und erfassen


Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-
ten Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme
analysieren, Anforderungen an Softwaremodule
feststellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen | 8

2 | Anpassen von
Softwaremodulen | a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren

3 | Testen von
Softwaremodulen
im System | a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-
und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Entwickeln von
Sicherheitsmaßnahmen | a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men | 8

2 | Umsetzen von
Sicherheitsmaßnahmen | a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
integrieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen

3 | Überwachen der
Sicherheitsmaßnahmen | a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden

(heute geltende Fassung) 
 



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