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Änderung § 27 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2013

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Ausbildungsberufsbild


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,

15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,

16. Instandhalten,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Fluggeräteproduktion,

2. Fluggerätinstandhaltung,

3. Fluggerätüberholung,

4. Flugtechnische Ausrüstungen,

5. Raumfahrtsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.