§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. |