Änderung § 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

(Text alte Fassung)

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

14.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

15.
Betreiben von technischen Systemen,

16.
Technisches Gebäudemanagement,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(Text neue Fassung)

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

15.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

16.
Betreiben von technischen Systemen,

17.
Technisches Gebäudemanagement,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

2. Betriebsgebäude,

3. Funktionsgebäude und -anlagen,

4. Infrastrukturanlagen,

5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.






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