Änderung § 35 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

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§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Bestandsschutz


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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




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