Änderung § 2 AbfVerbrBußV vom 22.05.2022

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§ 2 AbfVerbrBußV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 2 AbfVerbrBußV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 741
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder III A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1840 (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder III A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/520 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 63) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte a des Anhangs Abfälle ausführt,

2. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Zustimmung Abfälle ausführt oder

3. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle vermischt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Beförderer oder den Transport unmittelbar durchführende Person entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

4. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

5. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.



(heute geltende Fassung) 



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