Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AbfVerbrBußV vom 24.02.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AbfVerbrBußV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. AbfVerbrBußVÄndV am 24. Februar 2016 und Änderungshistorie der AbfVerbrBußV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 AbfVerbrBußV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
§ 3 AbfVerbrBußV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2016 BGBl. I S. 240
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung entgegen Artikel 5 Abs. 1, Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, Abfälle verbringt oder

2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, oder Artikel 24 Abs. 6 trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle verbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 1 eine Kopie des Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 8, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versieht oder entgegen Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 einer Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins nicht beifügt oder

5. entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt.



 
(heute geltende Fassung)