Änderung § 19 ZuG 2012 vom 28.07.2011

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§ 19 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 19 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Umfang und Verwendung


(Text alte Fassung)

In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingestellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.

(Text neue Fassung)

In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.




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