Auf Grund des §
146 der
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§
24,
59 und
126 der
Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag sowie für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§
61 bis 63 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des soldatischen Dienstverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des §
24 der
Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveoffizierzuschlag, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.
Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für die Dienstbezüge und den Wehrsold die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom
26. März 1999 (BGBl. I S. 545) fort.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom
26. März 1999 (BGBl. I S. 545) außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. August 2007.