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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung (WDO-Bezügeverordnung - WDOBezV)

V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809 (Nr. 38); aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 52-5-2 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Eingangsformel
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
§ 2 Übergangsvorschrift
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag sowie für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.

(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des soldatischen Dienstverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(3) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveoffizierzuschlag, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.

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§ 2 Übergangsvorschrift



Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für die Dienstbezüge und den Wehrsold die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 26. März 1999 (BGBl. I S. 545) fort.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 11. August 2007 WDODV 1999

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 26. März 1999 (BGBl. I S. 545) außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. August 2007.



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