Änderung § 3a LMHV vom 09.01.2018

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§ 3a LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
§ 3a LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Verwendung von Trinkwasser


vorherige Änderung

 


Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen, werden die Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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