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Synopse aller Änderungen der LMHV am 21.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2010 durch Artikel 1 der 1. EULMRDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
§ 4 Schulung
§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
§ 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen
§ 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
§ 9 Zulassung zur Ausfuhr
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
Anlage 3 (zu § 6) Traditionelle Lebensmittel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 und 3) Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3a (neu)




Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft


vorherige Änderung

 



1 | 2 | 3

Lfd.
Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft

1 | Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
denkliche Handwaschgelegenheiten.

2 | Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana-
lisationsanschluss und Abwasserableitungssys-
tem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
Abwässer nachteilig beeinflusst werden.

3 | Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le-
bensmittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
das Waschen der Hände und das Waschen der Le-
bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
flussung von Lebensmitteln.

4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit
von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
gen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.