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Änderung § 16a Tier-LMHV vom 21.05.2010

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§ 16a Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 16a Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs


vorherige Änderung

 


Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe 'aufgetaut' auf diesen Zustand hingewiesen wird.