Änderung § 23 Tier-LMHV vom 23.11.2010

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§ 23 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 23 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Straftaten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder verarbeitet,

5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

7. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

11. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,

2. entgegen §
4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

5.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

6.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

7.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

8.
entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.



1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt

2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

4.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

5.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

6.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

7.
entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.




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