§ 16 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 16 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen | |
1 1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt worden ist oder 2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch hergestellt worden sind, | |
(Text alte Fassung) dürfen in Fertigpackungen nur mit Hinweis 'Vor dem Verzehr durcherhitzen!' in den Verkehr gebracht werden. 2 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) dürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis 'Vor dem Verzehr durcherhitzen!' in den Verkehr gebracht werden. 2 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. |