Synopse aller Änderungen der Tier-LMHV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Bekanntmachung der Tier-LMHVNB 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Tier-LMHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2a Hausschlachtungen
    § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2c Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 2 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
    § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
    § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
    § 5 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3 Anforderungen an den Einzelhandel
    § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
    § 8 Verbote
Abschnitt 4 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 9 Zulassung von Betrieben
    § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
    § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
    § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
    § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
    § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
    § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
    § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
    § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
    § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
    § 20 (aufgehoben)
    § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
    § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
    § 22 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 23 Straftaten
    § 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 25 (aufgehoben)
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
    Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
    Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
    Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
    Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *)
    Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *)
(Text neue Fassung)

    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster
    Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
    Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
    Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
    Anlage 9 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4) Anforderungen an Vorzugsmilch

§ 23 Straftaten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,

5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

10. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt



1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

4. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

7. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *)




Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1843)

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1844)


Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1845)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1846)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 3 (BGBl. I 2007 S. 1847)


Muster 3 Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel (BGBl. I 2007 S. 1848)


Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1849)

Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1850)


Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1851)

Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1852)


Muster 6 Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel (BGBl. I 2007 S. 1853)


Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1854)

Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1855)


Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1856)

Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1857)


Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel (BGBl. 2016 I S. 446)



---
*) Anm. d. Red.: Folgende Änderung wurde in den Grafiken nicht konsolidiert:

durch Artikel 2 Nr. 13 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444):

a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' durch die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' ersetzt.




Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 500)

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 501)


Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 502)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 503)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 504)


Muster 3 Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 505)


Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 506)

Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 507)


Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 508)

Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 509)


Muster 6 Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 510)


Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 511)

Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 512)


Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 513)

Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 514)


Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 515)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *)




Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster (BGBl. I 2007 S. 1858)



---
*) Anm. d. Red.: Folgende Änderungen wurden in den Grafiken nicht konsolidiert:

durch Artikel 2 Nr. 14 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444):

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

Nummer 1a (BGBl. 2016 I S. 447)


bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Nummer 3 (BGBl. 2016 I S. 447)


cc) In Nummer 4 wird die Angabe 'z. B.' durch das Wort 'insbesondere' ersetzt.

c) Nach der Angabe '*) Angabe der Tierart.' wird folgende Fußnote angefügt:

'**) Zutreffendes ankreuzen.'




Muster (BGBl. 2018 I S. 516)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1859)

Muster, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1860)




Muster, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 517)

Muster, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 518)


Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)


vorherige Änderung


Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (BGBl. I 2010 S. 616)




Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (BGBl. 2018 I S. 519)





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed