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Änderung Anlage 1 Tier-LMÜV vom 23.11.2010

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Anlage 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit


1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden (BGBl. I 2007 S. 1868)


2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde (BGBl. I 2007 S. 1868)


3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde (BGBl. I 2007 S. 1868)


4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen (BGBl. I 2007 S. 1868)


(Text alte Fassung)

5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch

(Text neue Fassung)

5. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild (BGBl. I 2010 S. 1539)


6. Stempel für
genussuntaugliches Fleisch

Abbildung Stempel für genussuntaugliches Fleisch (BGBl. I 2007 S. 1869)




 (keine frühere Fassung vorhanden)