Änderung § 7a Tier-LMÜV vom 17.03.2016

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§ 7a Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 7a Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch


(1) 1 Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist

1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

(Text alte Fassung)

3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

durchzuführen. 2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.

(Text neue Fassung)

3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

durchzuführen. 2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.

(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.






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