(1) Abweichend von
§ 5 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder zusammengesetzten Lebensmitteln mit Ursprung in der Europäischen Union, einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
- 1.
- die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zugestimmt hat,
- 2.
- die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
- a)
- die Sendung von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben werden und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten und die Lebensmittel keiner Behandlung unterzogen worden sind, oder
- b)
- im Falle von verplombten Behältnissen die Sendung von einer Bescheinigung des Transportunternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird, dass die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen worden sind, und
- 3.
- die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird.
(2)
1Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach
§ 7 Abs. 1 zu unterziehen.
2Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929