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§ 13a - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 11. Mai 2010 BGBl. I S. 612 m.W.v. 21. Mai 2010

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Frühere Fassungen von § 13a LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.05.2010Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 11.05.2010 BGBl. I S. 612

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13a LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LMEV Straftaten (vom 03.10.2017)
... in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, 3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 5 1. EULMRDVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel  ... 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel Es ist verboten, Fleisch von Hunden, ... c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. entgegen § 13a Fleisch ...


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