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§ 8a - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen


§ 8a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.

(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.

(3) 1Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. 2Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 2Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. 3Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. 4Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 8a LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459

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Zitierungen von § 8a LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LMEV Verfahren bei der Wiedereinfuhr (vom 03.10.2017)
... den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. (3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 9 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... 229" durch die Angabe „L 239" ersetzt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung ... ersetzt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen (1) Wer ... Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." 15. § 15 wird wie folgt gefasst:  ... Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: „4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,". c) Nummer ...


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