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Änderung § 8 LMEV vom 07.12.2011

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§ 8 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung


(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.

(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.

(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung

(Text neue Fassung)

(3) 1 Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen. 2 Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.

(4) 1 Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung

1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,

2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder

3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder

b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

vorherige Änderung

festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.

(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.



festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. 2 Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.

(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:

1.
Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. Rechtsakte der Europäischen Union,
die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden.

(heute geltende Fassung)