Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 LMEV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 LMEV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. LMEVÄndV am 30. April 2011 und Änderungshistorie der LMEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 17 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Amtliche Kontrollen


vorherige Änderung

 


1 Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige