Änderung § 20 LMEV vom 30.04.2011

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§ 17 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 20 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder c oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,

4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,

6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,

7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,

9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,

11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

vorherige Änderung

13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder

14. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.



13. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder

14. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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