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Änderung § 18 LMEV vom 03.10.2017

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§ 18 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
§ 18 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Ausnahmeregelungen


(1) 1 § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Lebensmitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen,

(Text neue Fassung)

1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Lebensmitteln in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,

2. die Veredelung und Umwandlung von Lebensmitteln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtlicher Überwachung befinden,

3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,

4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,

5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,

6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,

7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,

8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als Geschenke im öffentlichen Interesse,

9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,

vorherige Änderung

11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt waren und an Bord des Schiffes verbraucht werden,



11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden,

12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt sind.

2 Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 3 Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt.

(2) 1 Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. 2 Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.

(3) 1 Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor genehmigt hat. 2 Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr gebracht werden. 3 Wer Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.

(4) 1 Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Verpflegung mitgeführt und nicht entladen werden. 2 Im Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen. 3 Wer Lebensmittel nach Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. 5 Umladungen im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. 6 Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.



(heute geltende Fassung)