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Synopse aller Änderungen der LMEV am 30.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Bekanntmachung der LMEVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),

(Text neue Fassung)

1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22),

2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,

3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen in das Inland,

5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11),



4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) sowie jede andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen in das Inland,

5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11),

6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,

7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island,

8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht Vertragsstaat ist,

9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in das Inland, ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.



§ 5 Einfuhr


(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie

1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.



2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle

1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,

2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung in Island und

3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.

(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.



§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen


(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie

1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der in einer Liste eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf

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a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,



a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,

b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist oder

c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,



2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,

3. außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, die

a) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,

b) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

c) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,



c) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,

und

4. von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert worden ist, genügt,



a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert worden ist, genügt,

b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder

c) die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist.

(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen

1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und

b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,

2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,

3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und

b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,

4. 1 abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,

b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und

c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung


(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.

(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.

(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.

(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung

1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,

2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder

3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder

b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 6 S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.



(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Durchfuhr


(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.

(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3

1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder

2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren und einzulagern.

vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen.



Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen.

(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),



1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1),

2. ohne Umladung oder Teilung und

3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,

zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 7 Abs. 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.



(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Schiffsausrüster


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und



(1) 1 Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 registrieren zu lassen. 2 Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und

1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;

2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden;

3. der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genannten Bescheinigung zu erstatten;

4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liefern.

(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.



3 Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liefern.

(2) 1 Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. 2 Sie haben die Sendung im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. 3 Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. 4 Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) 1 Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. 2 Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. 3 Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.

§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


(1) 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

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erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


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(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung


Kapitel I Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung

1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes der Sendung geben;

b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.

2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;

b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten worden sind.

3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen, sofern

a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren vollständige Überprüfung ermöglicht;

b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahelegen.

5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.

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6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.



6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.

7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist, stichprobenweise auf

a) Rückstände,

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b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)



b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)

zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes einzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

Kapitel II Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren

Lebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.

Kapitel III Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

1. Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.

2. Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:

2.1 von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:

2.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;

2.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung


bis | 1.000 Kilogramm | 2 Packstücke

von über | 1.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm | 4 Packstücke

von über | 15.000 Kilogramm bis zu 50.000 Kilogramm | 8 Packstücke

von über | 50.000 Kilogramm | 10 Packstücke


für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;

2.1.3 bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung


bis | 4.000 Kilogramm | 2 Packstücke

über | 4.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm | 4 Packstücke

bei über | 15.000 Kilogramm bis zu 50.000 Kilogramm | 8 Packstücke

bei über | 50.000 Kilogramm bis zu 100.000 Kilogramm | 10 Packstücke


bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.

2.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:

2.2.1 im Falle der Nummer 2.1.1

2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;

2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;

2.2.2 im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;

2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.

2.3 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:

2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.

2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei einem Gewicht der Sendung


bis zu | 1.000 Kilogramm | 2 Proben

von über | 1.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm | 4 Proben

von über | 5.000 Kilogramm | 8 Proben


2.4 Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von

a) Großwild und

b) frei lebenden Hasentieren

in der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.

2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme

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Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46) auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.



Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.

3. Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.

4. Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:

4.1 Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.

4.2 Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:

4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung


bei bis zu | 1.000 Behältnissen | 2 Proben

bei über | 1.000 bis zu 10.000 Behältnissen | 4 Proben

bei über | 10.000 bis zu 100.000 Behältnissen | 8 Proben

bei über | 100.000 Behältnissen bis zu 200.000 Behältnissen | 10 Proben


bei Sendungen mit über 200.000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100.000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;

4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;

4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht


bis zu | 1.000 Kilogramm | 2 Proben

bei über | 1.000 Kilogramm bis zu 10.000 Kilogramm | 4 Proben

bei über | 10.000 Kilogramm | 8 Proben


als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1.000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;

4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung


bei bis zu | 10 Fässern | 2 Proben

bei | 11 bis zu 100 Fässern | 4 Proben

bei | 101 bis zu 250 Fässern | 8 Proben

bei über | 250 Fässern | 10 Proben.


4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.

4.3 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:

4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;

4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;

4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;

4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;

4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.

4.4 Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.

4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50.000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50.000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.

4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei einem Gewicht der Sendung


bis zu | 1.000 Kilogramm | 3 Proben

von über | 1.000 Kilogramm bis zu 5.000 Kilogramm | 5 Proben

von über | 5.000 Kilogramm bis zu 10.000 Kilogramm | 8 Proben

von über | 10.000 Kilogramm | 11 Proben.


Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.

5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

5.1 Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck 'Untersucht' nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.

5.2 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck 'Beseitigung' nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die

5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder

5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder

5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

angeordnet hat.

5.3 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck 'Zurückgewiesen' nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck 'Untersucht' zu kennzeichnen,

5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,

5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,

5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,

5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.

6. Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:

6.1 Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.

6.2 Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:

6.2.1 'Untersucht'

Stempelabdruck 'untersucht' (BGBl. I 2007 S. 1888)


6.2.2 'Beseitigung'

Stempelabdruck 'Beseitigung' (BGBl. I 2007 S. 1889)


6.2.3 'Zurückgewiesen'

Stempelabdruck 'Zurückgewiesen' (BGBl. I 2007 S. 1889)


6.3 Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:

6.3.1 Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.

6.3.2 Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.

6.3.3 Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.

6.3.4 Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.

6.3.5 Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.

Kapitel IV Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1. Laboruntersuchung


Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende
Anforderungen gemäß

1.1 Rohmilch, wärmebehandelte
Milch und Milcherzeugnisse | polychlorierte Biphenyle | Schadstoffhöchstmengenverordnung
vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755)
in der jeweils geltenden Fassung

Pflanzenschutzmittel-
rückstände | Rückstandshöchstmengenverordnung
vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)
in der jeweils geltenden Fassung

Aflatoxine | Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der
jeweils geltenden Fassung

| Rückstände von Stoffen,
die im Anhang Tabelle 2 der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010
aufgeführt sind | Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die
Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens
für die Festsetzung von
Höchstmengen für Rückstände
pharmakologisch wirksamer
Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur
Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates
und zur Änderung der
Richtlinie 2001/82/EG
des Europäischen Parlaments
und des Rates und der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 152
vom 16.6.2009, S. 11) in
der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit
der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
in der jeweils geltenden Fassung

1.2 Rohmilch | | Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Rohe Kuhmilch | Gesamtkeimzahl
somatische Zellen | (≤ 100.000 Keime/ml
≤ 400.000 Zellen/ml

Rohmilch von anderen Tierarten | Gesamtkeimzahl | ≤ 1.500.000 Keime/ml)

1.3 Wärmebehandelte Milch | Listeria monocytogenes | Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005

1.4 Milcherzeugnisse allgemein | Listeria monocytogenes | Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

1.5 Käse, Butter und Sahne aus
Rohmilch oder aus Milch,
die einer Wärmebehandlung
unterhalb der Pasteurisations-
temperatur unterzogen wurde | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005

1.6 Milch- und Molkepulver | Salmonellen | Anhang I Kapitel 1 Nr. 1.12 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005

1.7 Eiskreme mit Milchanteilen 1) | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005

1.8 Käse, Milch- und Molkepulver 2) | Staphylokokken-
Enterotoxine | Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005

1.9 Milcherzeugnisse, die als
getrocknete Säuglingsanfangs-
nahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für
Säuglinge unter sechs Monaten
bestimmt sind | Salmonellen
Enterobacter sakazakii | Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005


---

1) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.

2) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:

- Käse aus Rohmilch,

- Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,

- Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,

- Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.

2. Stichprobenpläne

Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6

2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,

2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,

2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4. Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel V Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

1. Sensorische Untersuchung

vorherige Änderung

1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.



1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.

2. Laboruntersuchungen

2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:


Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende
Anforderungen gemäß

2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei-
erzeugnisse | Listeria monocytogenes | Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

2.1.2 Gekochte Krebs- und
Weichtiere | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nr. 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel-
häuter, Manteltiere und
Schnecken | Salmonellen
E. coli | Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel-
häuter, Manteltiere und
Schnecken | Algentoxine | Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

2.1.5 Fischereierzeugnisse von
Fischarten, bei denen ein hoher
Gehalt an Histidin auftritt *) | Histamin | Anhang I Kapitel I Nr. 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

2.1.6 Fischereierzeugnisse, die
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung
unterzogen und aus Fischarten
hergestellt werden, bei denen
ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt *) | Histamin | Anhang I Kapitel I Nr. 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005


---

*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.

2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.

2.3 Untersuchung auf Algentoxine

Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.

3. Stichprobenpläne

Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6

3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,

3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,

3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,

3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und

3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

4. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

5. Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VI Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1. Laboruntersuchung


Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende
Anforderungen gemäß

Eiprodukte *) | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005


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*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen ist.

2. Stichprobenpläne Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.

3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4. Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VII Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1. Laboruntersuchung


Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende
Anforderungen gemäß

Gelatine, Kollagen | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005


2. Stichprobenpläne

Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.

3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4. Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VIII Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1. Laboruntersuchung

Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.

2. Stichprobenpläne

Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.

3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4. Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.