Die
Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 3, 6 und 12 werden aufgehoben.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
- 2.
- entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedartsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- 3.
- In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte „Kenntlichmachung" der Text gestrichen.
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594